Erben müssen ihr Erbrecht nicht unbedingt annehmen. Sie können das Erbrecht beispielsweise ausschlagen, verkaufen oder verschenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Erbrecht auf gesetzlicher Erbfolge oder Testament beruht. Beim Erbschaftskauf wird das Erbrecht während dem Verlassenschaftsverfahren veräußert. Die Erbschaftsschenkung ist die unentgeltliche Übertragung des Erbrechts. Beide Rechtsgeschäfte sind formpflichtig. Sie müssen entweder als Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll abgeschlossen werden. Als solches zählt auch die Protokollierung durch den Notar als Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren.

Grenzen des Erbschaftskaufs

Über ein mögliches zukünftiges Erbrecht kann aufgrund von gesetzlichen Vorschriften nicht verfügt werden. Das Erbrecht entsteht erst mit dem Erbanfall. Das ist grundsätzlich der Tod des Erblassers (Erbfall). Deshalb ist ein Erbschaftskauf bzw. eine Erbschaftsschenkung erst ab diesem Zeitpunkt bis zur Einantwortung möglich. Nach der Einantwortung können nur noch die geerbten Sachen veräußert werden. Der Erblasser kann den Erbschaftkauf verhindern, indem er die Veräußerung des Erbrechts mit letztwilliger Verfügung zur auflösenden Bedingung macht. Als Erbschaftskauf zählt nur die Veräußerung des Erbrechts als solches. Der Verkauf von einzelnen Vermögenswerten aus der Verlassenschaft, Verfügungen über ein Vermächtnis oder die Veräußerung des Pflichtteilsanspruchs ist kein Erbschaftskauf.

Entschlagung der Erbschaft zugunsten Dritter

Beim Verzicht auf das Erbrecht zugunsten einer anderen Person kommt es zu Abgrenzungsfragen. Ist die Person ohnehin als Nächstberufener erbberechtigt, liegt grundsätzlich eine schlichte Ausschlagung vor. Der Verzicht zugunsten einer Person, die bei Wegfall des Verzichtenden nicht sowieso den freigewordenen Erbteil bekommen würde, ist bei Unentgeltlichkeit eine Erbschaftsschenkung und bei Entgeltlichkeit ein Erbschaftskauf. Es müssen also die Formerfordernisse, Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll, eingehalten werden.

Rechtsstellung des Erwerbers

Der Erbschaftskäufer bzw. Geschenknehmer tritt zwar an die Stelle des Erben, wird aber selbst nicht Erbe. Er muss deshalb auch nicht erbfähig und erbwürdig sein. Hat der Veräußerer noch keine Erbantrittserklärung abgegeben, gibt sie der Erwerber im eigenen Namen unter Berufung auf das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft ab. Der Erwerber übernimmt das Erbrecht so, wie es im Erwerbszeitpunkt ist. Er hat grundsätzlich die Rechte und Pflichten des Veräußerers bzw. Geschenkgebers. Am Ende des Verlassenschaftsverfahrens wird dem Käufer bzw. Beschenkten eingeantwortet. Er wird Gesamtrechtsnachfolger. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens steht ihm die Erbschaftsklage zu.

Haftung

Verkäufer und Käufer haften den Gläubigern des Erblassers zwingend solidarisch. Die Haftung richtet sich nach der Erbantrittserklärung. Wurde eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben, ist die Haftung beschränkt. Bei unbedingter Erbantrittserklärung haften Verkäufer und Käufer unbeschränkt. Der Verkäufer kann den Verlassenschaftsgläubigern seinen Haftungsfond durch Veräußerung des Erbrechts nicht entziehen. Im Kaufvertrag kann aber frei geregelt werden, wer die Verbindlichkeiten letztendlich tragen muss. Gibt es keine entsprechende Vereinbarung, ist grundsätzlich der Käufer zur Begleichung der Schulden verpflichtet. Wurde der Verkäufer von den Gläubigern in Anspruch genommen, kann er sich beim Käufer regressieren. Aufgrund des Gläubigerschutzes gelten die Bestimmungen zur solidarischen Haftung auch für die Erbschaftsschenkung.

Gewährleistung

Bei der entgeltlichen Übertragung des Erbrechts muss der Verkäufer Gewähr leisten. Für den Umfang der Gewährleistung des Verkäufers beim Erbschaftskauf gibt es gesetzliche Sonderregelungen. Die Haftung hängt davon ab, ob ein Inventar erstellt wurde. Ist das der Fall haftet der Verkäufer für Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlasses im Umfang des Inventars. Die einzelnen Vermögenswerte müssen also dem Inventar entsprechen. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf die Verlassenschaftsverbindlichkeiten. Es dürfen nicht mehr als die verzeichneten Schulden und Verfahrenskosten vorhanden sein. Wurde kein Inventar errichtet, leistet der Verkäufer nur für die Richtigkeit des Erbrechts Gewähr. Ein Erbschaftskauf ohne Inventar wird als Glücksgeschäft qualifiziert. Es kommen daher die Bestimmungen über den Glücksvertrag zur Anwendung. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist möglich.

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