Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten

Rechtsanwälte haben in der Ausübung ihres Berufes einige Pflichten zu beachten, die sich aus Vertrag, Gesetz und Standesrecht ergeben. Gegenüber Mandanten haben Anwälte umfassende Sorgfaltspflichten. Bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten kann dem Mandanten unter Umständen Schadenersatz zustehen. Außerdem entfällt unter Umständen der Anspruch auf ein Honorar für die Leistungen des Rechtsanwalts.

Umfang der Sorgfaltspflichten

Rechtsanwälte sind nicht zu einem konkreten Erfolg verpflichtet, sondern zur Rechtsbetreuung und Wahrung der Interessen ihrer Mandanten. Aus diesen Pflichten ergeben sich umfassende Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Dazu gehören unter anderem:

  • Warnung über aussichtslose Prozessführung,
  • Belehrung über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits,
  • Kenntnis von Rechtsvorschriften und ständiger Rechtsprechung,
  • Vornahme von Prozesshandlungen, sowie die
  • Einhaltung von Fristen.

Grenzen der Haftung

Die Haftung für Beratungsfehler ist begrenzt mit einer vertretbaren Gesetzesauslegung. Sofern die Gesetzesauslegung nicht der eindeutigen, gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung oder Literatur und Gesetzesmaterialien entgegensteht, haftet der Anwalt daher nicht für Beratungsfehler. Soll eine solche etablierte Rechtsmeinung bekämpft werden, muss der Mandant über die geringen Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko informiert werden.

Die Haftung kann vertraglich auf die gesetzliche Mindestsumme vereinbart werden. Das sind aktuell grundsätzlich € 400.000 pro Versicherungsfall. Macht sich der Rechtsanwalt aber vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Pflichtverletzung schuldig, gilt die Haftungsbegrenzung nicht.

Aufklärungspflicht Kosten

Die Belehrungspflicht von Rechtsanwälten umfasst auch die Aufklärung über die Kosten der Rechtsvertretung und allfälliger sonstiger Prozesskosten. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten seine Leistungen zu verrechnen: Abrechnung nach den Allgemeinen Honorarkriterien (AHK), nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RTG), nach einem Stundensatz oder einer Pauschale. Im Fall eines Prozesserfolgs gebührt dem Mandanten Kostenersatz für die Rechtsanwaltskosten nach dem RATG.

Mandanten müssen schon vor Beauftragung eines Anwalts über die ungefähren Kosten der Rechtsvertretung Bescheid wissen. Gibt der Mandant zu erkennen, dass er mit den Honorarbestimmungen vertraut ist oder wird eine Belehrung abgelehnt, entfällt die Belehrungspflicht darüber. Liegt eine Rechtsschutzversicherung vor muss abgeklärt werden, ob die Tätigkeit des Anwalts gedeckt ist und was die Deckungssumme ist.

Irrtumsanfechtung bei fehlender Honoraraufklärung

Ist der Mandant Verbraucher, gelten für den Beratungsvertrag auch die Bestimmungen des Konsumentenschutzrechts. Aus § 5a KSchG ergibt sich eine umfassende Pflicht zur Aufklärung über die Abrechnungsmodalitäten für Rechtsanwälte. Verbraucher müssen im Vorhinein in klarer und verständlicher Weise über den Gesamtpreis der Leistung oder die Art der Preisberechnung informiert werden. Hat der Rechtsanwalt nicht ausreichend über das Honorar aufgeklärt, kann das Mandat wegen Irrtums angefochten werden. Ein Link auf der Homepage des Anwalts, der zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen inklusive Abrechnungsmodalitäten führt, ist jedenfalls nicht ausreichend. Bei erfolgreicher Irrtumsanfechtung steht dem Rechtsanwalt nur ein Honorar im Umfang des tatsächlichen, subjektiven Nutzens zu.

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Laut EuGH sind Stundensatzvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten und Verbrauchern dann zulässig, wenn die ungefähren Gesamtkosten für die in Auftrag gegebenen Rechtsdienstleistungen vor Vertragsabschluss absehbar sind. Vereinbarungen über Kosten im Verbrauchervertrag müssen klar und verständlich sein, damit Verbraucher vor Vertragsabschluss eine verständige Entscheidung treffen können. Das ist insbesondere gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt bereits im Vorhinein eine ungefähre Abschätzung des Zeitaufwands für die betreffende Rechtssache angibt. In der Praxis wird sich das oft schwierig gestalten. Wichtig ist, dass Verbraucher über allfällige Kostenrisiken aufgeklärt werden. Die reine Vereinbarung über die Abrechnung auf Zeitbasis ist hingegen laut EuGH eine missbräuchliche Vertragsklausel im Verbrauchergeschäft.

Kein Honoraranspruch bei „Wertlosigkeit“ der Leistungen

Rechtsanwälte haben überhaupt keinen Honoraranspruch, wenn ihre Tätigkeit für den Mandanten „wertlos“ ist. Die Beweispflicht dafür trifft den Mandanten. Kein Honoraranspruch besteht bei überflüssigen Prozesshandlungen, wie der Einbringung einer offensichtlich unzulässige Rekursbeantwortung. Der Rechtsanwalt verliert den Honoraranspruch beispielsweise, wenn verabsäumt wird für die Fortsetzung des Verfahrens zu sorgen und dadurch Verjährung eintritt. Auch für bisher fehlerlos erbrachte Leistungen gebührt kein Honoraranspruch, wenn ein Fehler des Rechtsanwalts diese wertlos macht. Bei Versäumung einer Frist ist entscheidend, wie der Prozess bei Wahrung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte.

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